Wer als KMU-Inhaber jahrzehntelang ins eigene Unternehmen investiert hat, denkt beim Thema Rente oft zuerst an den Verkaufserlös oder die private Altersvorsorge. Die gesetzliche Rentenbesteuerung gerät dabei leicht aus dem Blick. Das ist ein Fehler, der sich 2026 für viele Gewerbetreibende in konkreten Nachzahlungen niederschlagen wird.
Das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung
Seit der Rentenreform 2005 gilt in Deutschland das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Rentenbeiträge werden in der Ansparphase zunehmend steuerlich begünstigt, die Auszahlungen dafür im Alter vollständig versteuert. Der steuerpflichtige Anteil der gesetzlichen Rente steigt dabei jährlich. Wer 2026 neu in Rente geht, muss 83 Prozent seiner gesetzlichen Rente als steuerpflichtiges Einkommen angeben. Bis 2058 soll dieser Wert auf 100 Prozent ansteigen.
Für Selbstständige und KMU-Inhaber, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt oder sich über ein Versorgungswerk abgesichert haben, bedeutet das: Die Steuerbelastung im Ruhestand ist höher als viele planen. Wer zusätzlich noch Einnahmen aus einem laufenden Betrieb, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge bezieht, kann schnell in Steuerbereiche rutschen, die jenseits des persönlichen Grundfreibetrags liegen.
Was sich 2026 konkret ändert
Der Grundfreibetrag wird voraussichtlich auf rund 12.084 Euro angehoben (Stand: aktueller Planungsstand des Bundesfinanzministeriums). Das klingt nach Entlastung, ist aber für Rentner mit betrieblichen Zusatzeinkünften oft nur ein Tropfen auf den heißen Stein. Gleichzeitig entfällt ab 2026 für alle Neurentner der sogenannte Rentenfreibetrag als fester Eurobetrag. Er wird beim Renteneintritt einmalig festgelegt und bleibt dann nominell eingefroren, auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt. Das führt dazu, dass mit jeder Rentenerhöhung ein größerer Anteil der Rente tatsächlich steuerpflichtig wird.
Ein Beispiel: Ein Handwerksmeister aus Freiburg geht 2026 in Rente und erhält eine monatliche gesetzliche Rente von 1.600 Euro, also 19.200 Euro im Jahr. 83 Prozent davon, also 15.936 Euro, sind steuerpflichtig. Sein persönlicher Freibetrag beträgt 3.264 Euro und bleibt festgeschrieben. Steigt seine Rente in den Folgejahren auf 1.700 Euro monatlich, wächst der steuerpflichtige Teil überproportional. Hinzu kommen eventuelle Einnahmen aus der Betriebsübergabe, einem Beratungsvertrag oder einer vermieteten Gewerbeimmobilie.
Mehrfacheinkünfte als unterschätzte Steuerfalle
Genau hier liegt das eigentliche Problem für viele KMU-Inhaber. Sie beziehen im Übergang zum Ruhestand oft gleichzeitig mehrere Einkunftsarten:
- Gesetzliche oder berufsständische Rente
- Auszahlungen aus einer Rürup- oder Direktversicherung
- Gewinne aus einem noch laufenden Betrieb oder einer Beteiligung
- Mieteinnahmen aus betrieblich genutzten Immobilien
- Zinsen und Dividenden aus angespartem Kapital
Jede dieser Einkunftsarten hat eigene steuerliche Regeln. Zusammen können sie schnell dazu führen, dass der persönliche Steuersatz in einem Jahr, das eigentlich der erste Ruhestandsjahrgang sein sollte, deutlich über 30 Prozent liegt. Wer das nicht frühzeitig modelliert, zahlt mehr als nötig.
Um die eigene Situation realistisch einzuschätzen, empfiehlt es sich, die zu erwartende Steuerlast frühzeitig durchzurechnen. Tools wie Steuer auf die Rente berechnen ermöglichen eine erste Orientierung, bevor man mit dem Steuerberater in die Detailplanung geht.
Gestaltungsspielräume für Gewerbetreibende
Wer noch einige Jahre bis zur Rente hat, kann aktiv gegensteuern. Einige Ansätze, die sich in der Praxis bewährt haben:
Timing der Betriebsübergabe
Ein Veräußerungsgewinn aus dem Unternehmensverkauf ist zwar über den sogenannten Freibetrag nach Paragraf 16 EStG bis zu 45.000 Euro begünstigt, aber er summiert sich mit dem Renteneinkommen im selben Jahr. Wer den Verkauf ein Jahr vor oder nach dem Renteneintritt platziert, kann die Gesamtsteuerlast erheblich senken. Selbst eine Verschiebung um zwölf Monate kann bei einem Veräußerungserlös von 200.000 Euro einen fünfstelligen Steuervorteil bedeuten.
Versorgungsleistungen statt Einmalzahlung
Statt eines kompletten Verkaufs kann eine Betriebsübertragung gegen laufende Versorgungsleistungen steuerlich günstiger sein. Der Übernehmer kann die Zahlungen als Sonderausgaben absetzen, der Übergeber versteuert sie als sonstige Einkünfte, oft zu einem günstigeren Satz als der volle Veräußerungsgewinn.
Rürup-Beiträge maximieren
Selbstständige können noch bis zu 27.566 Euro jährlich (2025, Wert für 2026 in Abstimmung) als Sonderausgaben in eine Rürup-Rente einzahlen. Wer das in den letzten Berufsjahren konsequent nutzt, senkt die Steuerlast heute und verteilt die Auszahlungen auf die Rentenphase, in der der persönliche Steuersatz oft niedriger liegt.
Was der Steuerberater jetzt braucht
Eine realistische Steuerplanung für die Rentenphase erfordert mehr als eine Hochrechnung der laufenden Einnahmen. Der Steuerberater benötigt eine vollständige Übersicht aller bestehenden Vorsorgeprodukte, den geplanten Zeitpunkt der Betriebsübergabe, Schätzwerte für Immobilienerträge sowie Angaben zur voraussichtlichen gesetzlichen Rente. Letztere lässt sich dem jährlichen Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung entnehmen.
Sinnvoll ist außerdem, verschiedene Szenarien zu modellieren: Wann ist der optimale Renteneintritt? Wie wirkt sich eine Teilrente aus? Lohnt sich eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, um spätere Zahlungen zu erhöhen und dafür heute Steuervorteile mitzunehmen?
Frühzeitig handeln zahlt sich aus
Die Rentenbesteuerung wird für viele KMU-Inhaber der Jahrgänge 1960 bis 1970 zur ernsthaften Planungsaufgabe. Nicht weil die Steuergesetze dramatisch neu wären, sondern weil die Übergangsregelungen langsam auslaufen und die Besteuerungsanteile konsequent steigen. Wer jetzt, also zwei bis fünf Jahre vor dem geplanten Renteneintritt, mit einer strukturierten Steuerplanung beginnt, hat noch echte Gestaltungsspielräume. Wer wartet, bis der erste Rentenbescheid im Briefkasten liegt, zahlt in den meisten Fällen einfach mehr.
Für Mitglieder von Verbänden und Innungen gilt: Das Thema gehört in die Beratungsangebote, nicht erst wenn Mitglieder mit Nachzahlungsbescheiden anklopfen.




