Island hat sich in den letzten Jahren als ungewöhnliche Workation-Destination etabliert. Die stabile Infrastruktur, schnelles Internet in fast allen Unterkünften und die außergewöhnliche Naturkulisse ziehen Selbstständige und Angestellte aus ganz Europa an. Für Schweizer KMU stellen sich dabei aber Fragen, die weit über die Buchung eines Apartments hinausgehen: Wo gilt das Arbeitsrecht? Welche Sozialversicherungspflichten entstehen? Und ab wann wird ein Aufenthalt steuerlich relevant?
Aufenthaltsdauer als entscheidender Faktor
Die meisten Workation-Aufenthalte dauern zwischen zwei und sechs Wochen. Bis zu 90 Tagen können Schweizer Staatsangehörige visumsfrei im Schengen-Raum reisen. Island ist zwar kein EU-Mitglied, aber Teil des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und des Schengen-Raums. Das erleichtert die Einreise erheblich.
Steuerlich wird es ab 183 Aufenthaltstagen innerhalb eines Kalenderjahres brenzlig: Ab dieser Schwelle kann Island einen Anspruch auf Besteuerung des weltweiten Einkommens geltend machen. Für einen typischen Workation-Aufenthalt von vier bis sechs Wochen ist das kein Problem, solange keine weiteren Aufenthalte im selben Jahr hinzukommen. Wer jedoch plant, mehrmals jährlich nach Island zu reisen und dabei zu arbeiten, sollte die Tage sorgfältig zählen.
Sozialversicherung: Das EWR-Abkommen greift
Für Angestellte, die von ihrem Schweizer KMU nach Island entsandt werden oder dort vorübergehend remote arbeiten, gilt die EWR-Koordinationsverordnung für soziale Sicherheit. Die Schweiz hat mit dem EWR ein Abkommen über die Koordinierung der Sozialversicherungssysteme abgeschlossen. Das bedeutet in der Praxis: Bei einem kurzfristigen Aufenthalt bis zu 24 Monaten bleibt die Person in der Regel dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt.
Der Arbeitgeber muss dafür eine A1-Bescheinigung beantragen. Diese bestätigt gegenüber isländischen Behörden, dass die Person weiterhin in der Schweiz sozialversichert ist. Ohne dieses Dokument riskiert der Arbeitgeber Nachforderungen der isländischen Steuerbehörde Skatturinn. Die Beantragung erfolgt über die zuständige Ausgleichskasse und dauert in der Regel zwei bis vier Wochen.
Reykjavík als Arbeitsstandort: Infrastruktur und Kosten
Die Hauptstadt von Island verfügt über eine erstaunlich dichte Coworking-Infrastruktur für eine Stadt mit rund 140.000 Einwohnern. Anbieter wie Regus, aber auch lokale Spaces wie Málið oder The Hub bieten Tages- und Wochenpässe an. Tagespreise liegen typischerweise zwischen 3.500 und 6.000 isländischen Kronen, was je nach Wechselkurs etwa 23 bis 40 Schweizer Franken entspricht.
Wer aus dem Homeoffice, sprich aus einer Kurzzeitmiete heraus, arbeiten möchte, findet über Plattformen wie Airbnb oder Booking.com Apartments mit stabilen Glasfaseranschlüssen. Es empfiehlt sich, vor der Buchung explizit nach der Upload-Geschwindigkeit zu fragen, besonders bei regelmäßigen Videokonferenzen. Mobilfunk über Anbieter wie Síminn oder Vodafone Island funktioniert auch außerhalb der Hauptstadt zuverlässig, was für Tagesausflüge relevant ist.
Arbeitsrechtliche Pflichten des Schweizer Arbeitgebers
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Wenn ein Angestellter eines Schweizer KMU für mehrere Wochen von Island aus arbeitet, kann isländisches Arbeitsrecht zur Anwendung kommen. Die EU-Entsenderichtlinie gilt über den EWR auch für Island. Das bedeutet, dass bestimmte Mindestbedingungen des isländischen Arbeitsrechts einzuhalten sind, darunter:
- Maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden (inklusive Überstunden)
- Mindestlohnregelungen gemäß isländischen Kollektivverträgen
- Regelungen zu Ruhezeiten und Urlaubsanspruch
In der Praxis wird die Kontrolle solcher Vorschriften bei kurzen Aufenthalten kaum durchgesetzt. Trotzdem sollte das KMU eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mitarbeitenden treffen, die den Workation-Aufenthalt klar regelt: Zeitraum, Erreichbarkeit, Kostentragung und Verantwortung bei Arbeitsunfällen.
Arbeitsunfall im Ausland: Wer haftet?
Die Schweizer Unfallversicherung (SUVA oder eine Privatversicherung nach UVG) deckt Arbeitsunfälle grundsätzlich auch im Ausland ab, solange der Angestellte in der Schweiz versichert ist. Die A1-Bescheinigung spielt hier ebenfalls eine Rolle, da sie den Versicherungsstatus dokumentiert. Für längere Aufenthalte empfiehlt sich eine zusätzliche Reise- und Auslandsversicherung, die auch medizinische Rückführungen abdeckt. Das isländische Gesundheitssystem ist gut ausgebaut, aber für Nicht-Residenten ohne EWR-Krankenversicherungskarte (EHIC) können Behandlungen teuer werden.
Steuerliche Registrierung und Betriebsstättenrisiko
Das Betriebsstättenrisiko ist für KMU das gravierendste Thema. Wenn ein Mitarbeitender regelmäßig und dauerhaft von Island aus Geschäfte für das Unternehmen abschließt oder Verträge unterzeichnet, kann die isländische Steuerbehörde eine Betriebsstätte annehmen. Das hätte zur Folge, dass ein Teil des Unternehmensgewinns in Island steuerpflichtig würde. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Island vom 1999 verhindert eine doppelte Besteuerung, schützt aber nicht vor der Registrierungspflicht selbst.
Für einen einmaligen Aufenthalt von vier bis acht Wochen ist dieses Risiko bei normalen Remote-Tätigkeiten wie Programmierung, Beratung oder Texterstellung gering. Kritisch wird es, wenn der Mitarbeitende Vertriebsaufgaben hat und aktiv isländische Kundschaft akquiriert.
Praktische Checkliste für KMU vor dem Aufenthalt
- A1-Bescheinigung mindestens vier Wochen vor Abreise bei der Ausgleichskasse beantragen
- Reise- und Krankenversicherung prüfen, EHIC-Karte für den Mitarbeitenden bereitstellen
- Schriftliche Workation-Vereinbarung mit Zeitraum, Aufgaben und Erreichbarkeitsregeln
- Aufenthaltsdauer dokumentieren für das laufende und das Vorjahr
- Steuerberater einbeziehen, wenn der Aufenthalt über sechs Wochen geht oder Vertriebstätigkeit geplant ist
- IT-Sicherheit klären: VPN-Nutzung für den Zugriff auf Unternehmenssysteme, Datenschutz nach DSG
Ein Workation-Aufenthalt auf Island ist für viele Mitarbeitende ein echter Motivationsschub und für Schweizer KMU eine Möglichkeit, Flexibilität zu demonstrieren. Der administrative Aufwand hält sich bei guter Vorbereitung in Grenzen. Wer die A1-Bescheinigung frühzeitig beantragt, eine klare Vereinbarung trifft und die Aufenthaltsdauer im Blick behält, kann den Aufenthalt ohne böse Überraschungen genießen.




